Satzung

Satzung der Deutschen Gesellschaft für Präventivzahnmedizin e.V.

in der Deutschen Gesellschaft für Zahnerhaltung e.V. (DGZ) 

§ 1 Name und Sitz

(1)  Die Gesellschaft führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Präventivzahnmedizin“ im Folgenden abgekürzt: DGPZM.

(2)  Sie führt nach der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Frankfurt am Main den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.

(3)  Die DGPZM hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.

(4)  Die internationale Bezeichnung der Gesellschaft lautet „German Society for Preventive Dentistry“

 

§ 2 Zweck

Die DGPZM ist eine Gesellschaft innerhalb der DGZ. Die DGPZM befasst sich innerhalb der DGZ alleinig mit der Förderung und Verbesserung der Mundgesundheit und der Verhütung oraler Erkrankungen. Die DGPZM nimmt wissenschaftliche, forschungs- und praxisbezogene Aufgaben auf dem Gebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, insbesondere auf dem Gebiet der mit der Förderung und Verbesserung der Mundgesundheit und der Verhütung oraler Erkrankungen wahr. Die Gesellschaft ist zu unabhängiger wissenschaftlicher Erkenntnis und Stellungnahme verpflichtet. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet der Präventivzahnmedizin im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (siehe §19). Die DGPZM ist selbstlos tätig.

Aufgaben der DGPZM sind:

  • Stärkung der Stellung der Prävention im (zahn)medizinischen, gesellschaftlichen und gesundheitspolitischen Kontext

  • Förderung der Forschung und Identifikation wichtiger Forschungsfelder

  • Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses

  • Veranstaltung von wissenschaftlichen Fachtagungen

  • Trans- und interdisziplinäre Zusammenarbeit und Austausch mit wissenschaftlichen Gesellschaften, Arbeitsgemeinschaften und Institutionen des In- und Auslandes

  • Förderung des Transfers wissenschaftlicher Erkenntnisse in die Praxis

  • Förderung der Fort- und Weiterbildung sowie des Austauschs der Mitglieder untereinander

  • Information der Öffentlichkeit und Beratung von Organisationen der Kommunen, der Länder und des Bundes in Sachfragen

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Jedes Mitglied der DGPZM soll gleichzeitig Mitglied der DGZ sein. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

a) Als ordentliches Mitglied können in Deutschland approbierte Zahnärzte, sofern nicht § 5 sinngemäß zutrifft, sowie an der Forschung auf dem Gebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde interessierte Wissenschaftler, soweit sie eine gleichwertige akademische Ausbildung besitzen, aufgenommen werden. Ausländische Zahnärzte können Mitglied werden, wenn ihre Approbation der deutschen gleichwertig ist.

b) Als außerordentliche Mitglieder können aufgenommen werden:

Studierende der Zahnheilkunde und Medizin

regionale und andere wissenschaftliche Gesellschaften, die am Informations- und Fortbildungsangebot der DGPZM teilhaben wollen

an der Durchführung der Zahnerhaltungskunde mitbeteiligte nicht akademische Personen, die am Informations- und Fortbildungsangebot der DGPZM teilhaben wollen

Zahnärzte, die Beruf oder Praxis nicht mehr aktiv ausüben und auf Antrag beim Vorstand beitragsfrei gestellt worden sind.

c) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

d) Zu Ehrenmitgliedern können Personen, die sich durch ganz besondere Verdienste um die Förderung der Präventivzahnmedizin ausgezeichnet oder der DGPZM besonders wertvolle Dienste geleistet haben, auf Beschluss des Vorstandes durch den Präsidenten ernannt werden.

(2)  Nur ordentliche Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Hauptversammlung. Ehrenmitglieder, die ordentliche Mitglieder waren, behalten alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds.

(3)   Nur ordentliche Mitglieder können Funktionen innerhalb der DGPZM ausüben.

 

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet bei:

a) Tod,

b) Austritt, der durch schriftliche Kündigung zum Ende des Jahres erfolgt,

c) Aberkennung der Bestallung,

d) Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,

e) Ausschluss wegen Vorliegens von Gründen, die einer Aufnahme entgegengestanden hätten oder eines sonstigen wichtigen Grundes. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Abmahnung sich fortgesetzt vereinswidrig verhält, Die Entscheidung über den Ausschluss liegt beim Vorstand,

f) Ausschluss wegen Zahlungsverzuges gemäß § 5 Abs. 9.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Nach Aufnahme in die DGPZM ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

(2) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben der Gesellschaft können Umlagen erhoben werden, die auf Antrag von der Mitgliederversammlung genehmigt werden müssen.

(3) Der von der Hauptversammlung festgesetzte Jahresbeitrag ist am 1. 3. des Jahres fällig und muss bis dahin auf dem Konto der Gesellschaft eingegangen sein. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen Zahlungserleichterungen bewilligen.

(4) Die Aufnahme in die Gesellschaft ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Die Erklärung des Mitglieds erfolgt dazu auf dem Aufnahmeformular. Von Mitgliedern, die der Gesellschaft eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin nach Abs. 1 eingezogen.

(5) Das Mitglied ist verpflichtet, der Gesellschaft laufend Änderungen der Kontonummer, den Wechsel des Bankinstituts, sowie die Änderung der persönlichen Anschrift mitzuteilen.

(6) Mitglieder, die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand der Gesellschaft im Rahmen einer Bearbeitungsgebühr, die der in der  Beitragsordnung der Gesellschaft festlegt wird.

(7) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird die Gesellschaft dadurch durch Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren durch das Mitglied zu tragen.

(8) Wenn der Jahresbeitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bei der Gesellschaft eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnungen in Zahlungsverzug. Der ausstehende Jahresbeitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 247 BGB zu verzinsen.

(9) Im Übrigen ist die Gesellschaft berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem Mitglied gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Kosten und Gebühren hat das Mitglied zu tragen.

(10) Ein Mitglied, das trotz Mahnung mit mehr als zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist, wird durch Vorstandsbeschluss aus der Gesellschaft ausgeschlossen.

(11) Der Beitrag und etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

(12) Weiteres regelt die Geschäftsordnung.

 

§ 6 Organe der DGPZM

Organe der DGPZM sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

 

§ 7 Rechnungsprüfer

Es werden zwei Rechnungsprüfer bestellt.

 

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand der DGPZM besteht aus 4 Mitgliedern:

Präsident
Vizepräsident
Schatzmeister
Generalsekretär

 

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand nimmt unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die Aufgaben der Gesellschaft wahr. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung alljährlich einen Rechenschaftsbericht vor. Für das abgelaufene Geschäftsjahr bedarf der Vorstand alljährlich der Entlastung durch die Mitgliederversammlung.

(2) Der Präsident und der Vizepräsident vertreten die Gesellschaft nach außen. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis. Die Mitgliederversammlung kann jeden von ihnen von den Beschränkungen des Paragraphen 181 BGB befreien.

(3) Deren Vertretungsmacht ist in der Weise beschränkt, dass zu laufenden Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über € 5.000,00, die ein Dauerschuldverhältnis begründen, Zustimmung des gesamten Vorstandes mit einfacher Mehrheit erforderlich ist.

(4) Das Weitere regelt die Geschäftsordnung.

 

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung entsprechend der Wahlordnung. Wählbar sind nur Mitglieder, die das Stimmrecht besitzen.

(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln in geheimer Abstimmung zu wählen.

(3) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

(4) Der Präsident der Gesellschaft sollte approbierter Zahnarzt sein

(5) Scheidet der Präsident vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so übernimmt der Vizepräsident die Amtsführung bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Beendigung der Amtsdauer aus, so kann der Vorstand sich durch Zuwahl bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen und ein neues Vorstandsmitglied zuwählen.

(7) Die Zuwahl kann auch in der Weise erfolgen, dass der Vorstand ein anderes Vorstandsmitglied in das Amt des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes zuwählt und sich durch Zuwahl eines weiteren Vorstandsmitgliedes ergänzt. Das neu in den Vorstandzugewählte Mitglied kann nicht Präsident oder Vizepräsident werden. Es ist in keinem Fall vertretungsberechtigt. Die Amtsdauer des zugewählten Mitgliedes endet mit der Ersatzwahl durch die nächste Mitgliederversammlung.

 

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1) Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten mindestens 2 Wochen vorher einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist ferner einzuberufen, wenn mindestens drei der vier Vorstandsmitglieder dies verlangen.

Online-Versammlungen und Telefonkonferenzen sind zulässig. Es gelten dieselben Regeln.

Ein schriftlicher Vorstandsbeschluss ist mit der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder zur Beschlusssache möglich.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten der DGPZM.

(3) Über jede Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll zu erstellen, in dem alle Anträge und gefassten Beschlüsse wörtlich enthalten sein müssen. Das Protokoll wird den Vorstandsmitgliedern binnen 14 Tagen nachträglich zugeschickt.

(4) Einsprüche gegen das Protokoll sind spätestens 14 Tage nach Zustellung beim Präsidenten geltend zu machen. Es gilt hierfür ebenfalls die Zustellung der Einspruchsschrift.

 

§ 11a Aufwendungsersatz

1. Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 beschließen, dass dem Vorstand ein angemessener Aufwendungsersatz gezahlt wird. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist  der Vorstand ermächtigt, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

 

§ 12 Haftung des Vorstandes

(1) Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied durch die Teilnahme an Veranstaltungen, Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen der Gesellschaft oder durch die Anordnung der Organe entstanden sind, haftet die Gesellschaft nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die die Gesellschaft nach den Vorschriften der bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(2) Dem Vorstand wird bei Fahrlässigkeit Haftungsausschluß gewährt, soweit die abzuschließenden Haftpflichtversicherungen nicht eintreten.

 

§ 13 Mitgliederversammlung

(1) Alljährlich einmal hat der Vorstand anlässlich einer wissenschaftlichen Tagung der DGPZM oder DGZ eine Hauptversammlung einzuberufen, in der der Präsident seinen Jahresbericht erstattet und der Schatzmeister Rechnung ablegt.

(2) Die Ankündigung der Hauptversammlung erfolgt durch den Präsidenten in mindestens einem Publikationsorgan der DGZ (Deutsche Zahnärztliche Zeitschrift oder Mitgliederrundschreiben) mit einer Frist von mindestens 10 Wochen.

(3) Die Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt in Textform durch den Präsidenten mit einer Frist von mindestens 4 Wochen.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(5) Die Tagesordnung wird vom Vorstand erstellt.

(6) Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten geleitet.

(7) Die Hauptversammlung gibt sich eine Wahlordnung.

(8) In der ordentlichen Mitgliederversammlung sind folgende Tagesordnungspunkte bindend

vorgegeben:

1.         Genehmigung der Tagesordnung.

2.         Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Mitgliederversammlungen.

3.         Bericht des Vorstands.

4.         Rechenschaftsbericht und Voranschlag

5.         Bericht der Rechnungsprüfer

6.         Erteilung der Entlastung

7.         Wahl des Vorstandes (fakultativ)

8.         Wahl der Rechnungsprüfer

9.         Anträge der Mitglieder

10.       Verschiedenes

(9) Die Mitgliederversammlung beschließt ferner über:

Festsetzung der Mitgliedsbeiträge der DGPZM

Beschlussfassung über Einsetzung oder Änderung der Satzung und der Geschäftsordnung

Anträge auf Erhebung von Umlagen zur Finanzierung besonderer Vorhaben

Ernennung von Ehrenmitgliedern

(10) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

(11) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

(12) Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, die Auflösung der Gesellschaft nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden und nur, wenn die Anträge dazu fristgemäß gestellt werden.

(13) Das Weitere regelt die Geschäftsordnung.

 

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Hauptversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen oder wenn der Vorstand es im Interesse der DGPZM für nötig erachtet. Die außerordentlichen Hauptversammlungen haben dieselben Befugnisse wie die Hauptversammlungen.

 

 § 15 Aufgabe der Rechnungsprüfer

(1) Aufgabe der Rechnungsprüfer ist die Kassenprüfung, sowie die Prüfung, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich begründet, rechnerisch richtig und belegt sind, sowie, ob sie mit einem etwaigen Haushaltsplan übereinstimmen Differenzen sind aufzuklären.

(2) Die Rechnungsprüfer haben in der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Bericht über das Ergebnis ihrer Tätigkeit zu erstatten.

 

§ 16 Geschäftsjahr, Berichtsjahr, Rechnungsjahr

(1) Geschäftsjahr und Rechnungsjahr entsprechen dem Kalenderjahr.

(2) Das Berichtsjahr reicht von einer ordentlichen Mitgliederversammlung bis zur folgenden.

(3) Alle Einnahmen und Ausgaben sind laufend zu buchen und den Rechnungsprüfern nach Ablauf des Rechnungsjahres vorzulegen.

 

§ 17 Verwendung der Mittel

(1) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Gesellschaft verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mitgliedsbeiträge und andere der Gesellschaft zur Verfügung stehende Mittel, auch etwaige Gewinne, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

(4) Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(5) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe von Vergütungen für Aufwendungen im Rahmen der Tätigkeit für die DGPZM.

(6) Das Weitere regelt die Geschäftsordnung.

 

§ 18 Bestellung von Besonderen Vertretern

Der Vorstand ist berechtigt bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen. Sie werden vom Vorstand schriftlich bevollmächtigt. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Besonderen Vertreter werden durch den Vorstand geregelt.

 

§19 Auflösung der DGPZM

Die Auflösung kann nur auf einer eigens hierzu einzuberufenden außerordentlichen Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung der DGPZM oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen an die Deutsche Gesellschaft für Zahnerhaltung e.V., Frankfurt, die sie unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse der Hauptversammlung über die Verwendung des Vermögens sind erst dann zu fassen, wenn die Einwilligung des Finanzamtes vorliegt.

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